AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 07/2023)

I. Geltungsbereich

  1. Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und von uns geschlossenen Verträgen gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch bei Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

II.  Vertragsschluss

  1. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande (Vertragsschluss). Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Die von uns dem Kunden zu erbringende Leistung wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, auftragsbezogene Produktinformationen (z.B. Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben) sowie durch unsere schriftlichen, besonderen und allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts oder geänderter behördlicher sowie gesetzlicher Vorgaben behalten wir uns im Rahmen handelsüblicher Toleranzen vor.
  3. Jegliche Angaben über unsere Produkte (insbesondere technische Daten und Maße) sind nur annähernd und für uns insoweit unverbindlich. Sie stellen keine garantierte Beschaffenheit dar, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

III. Urheberrechte

An allen von uns stammenden Arbeitsunterlagen (insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster und Berechnungen) in schriftlicher oder elektronischer Form behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

IV. Preise, Zahlungsmodalitäten

  1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Entladung und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Beträgt die Lieferzeit mehr als 4 Monate ab Auftragserteilung und ist kein Festpreis vereinbart, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zwischenzeitig eingetretener Preiserhöhungen unserer Lieferanten anzugleichen.
  3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, auch aus anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung, sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

V. Fristen, Leistungserbringung

  1. Vereinbarte Fristen für Lieferungen oder Montagen (Leistungszeiten) sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind gehemmt, solange wir die vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und von ihm zu leistende Anzahlungen nicht erhalten haben sowie für die Dauer einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung.
  2. Unsere Leistung ist erbracht, bei Versendung an den Kunden, sobald der Leistungsgegenstand unser Werk oder Auslieferungslager verlässt, bei Abholung durch den Kunden, sobald wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, oder, sofern dies vereinbart ist, mit Montage beim Kunden.
  3. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten (wie insbesondere bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, höherer Gewalt oder Verzug unserer Lieferanten), verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  4. Wird der Versand oder die Montage aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, oder holt der Kunde trotz mitgeteilter Versandbereitschaft den Leistungsgegenstand nicht unverzüglich ab, so hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 0,5% des vereinbarten Preises für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer als die Pauschale entstanden ist.

VI. Gefahrübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei der Abnahme über.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
  3. Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

VII. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt vom Vertrag

  1. Der von uns gelieferte Leistungsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist („Kontokorrentvorbehalt“). Für den Fall der Weiterveräußerung des Leistungsgegenstandes gehen die Ansprüche des Kunden gegen den Erwerber auf uns über. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten den Schätzwert unserer gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 30%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
  3. Sämtliche Ansprüche aus einer Versicherung des Leistungsgegenstandes tritt der Kunde bereits jetzt zahlungshalber an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
  4. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung oder der Schlusszahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Vertrag zurücktreten und nach Erklärung des Rücktritts Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

VIII. Sachmängelhaftung, Untersuchungspflicht und Rügeobliegenheit

  1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte.
  2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
    1. wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
    2. bei natürlichem Verschleiß,
    3. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
    4. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
    5. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wur-den.
  3. Der Kunde hat Sachmängel der Produkte unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach deren Eingang/Übergabe schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für Sachmängel, die bei sorgfältigster Untersuchung nicht erkennbar waren, nach deren Entdeckung. Mangels Anzeige gilt das Produkt nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.
  4. Die Mängelansprüche beschränken sich zunächst auf Nacherfüllung unserer Wahl (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Der Kunde muss uns umgehend und in zumutbarem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall an uns herausgeben. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haften wir ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  7. Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Mängelhaftung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche nach IX. bleiben unberührt.

IX. Haftungsbeschränkung

  1. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
  2. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften.
  3. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen uns ausgeschlossen.

X.   RMA Verhaltensrichtlinie

  1. Für RMA als internationales Unternehmen ist die Einhaltung von Verpflichtungen von besonderer Bedeutung. Aus diesem Grund hat RMA einen freiwilligen Verhaltenskodex entwickelt. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die wesentlichen Verhaltensrichtlinien einzuhalten.
  2. Der Geschäftspartner wird sich von seinen Mitarbeitern und Unterauftragnehmern schriftliche Zusagen geben lassen, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung von Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber verwendet, um die Verhaltensrichtlinien einzuhalten. Falls erforderlich kann RMA eine Bestätigung verlangen.
  3. Der Geschäftspartner garantiert im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit RMA die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht darauf beschränkt) aller Anti-Korruptions-Gesetze und -Vorschriften. Der Geschäftspartner hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, sowie sonstigen für RMA erbrachten Leistungen keine verbotenen Handlungen begangen, weder direkt noch indirekt und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren oder das Anfordern oder Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens um Handlungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen.

Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen ist RMA berechtigt, die bestehende Geschäftsbeziehung fristlos und ohne vorherige Ankündigung und ohne zusätzliche Verpflichtungen oder Verpflichtungen gegenüber Ihnen schriftlich zu beenden. Ist RMA der Ansicht, dass der Umstand der Anlass zur Beendigung gegeben hat,  auch einen Verstoß gegen jegliche anwendbare Antikorruptionsgesetze darstellt, sind jegliche Zahlungsforderungen des Geschäftspartners im Rahmen der Geschäftsbeziehung automatisch erloschen. Der Geschäftspartner wird RMA von allen Schäden, Verlusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung ergeben, vollumfänglich frei und schadlos halten.

XI. Stornierungsbedingungen

Stornierungskosten:

  1. Eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden nach Versendung der Auftragsbestätigung der RMA verursacht Stornierungskosten in Höhe von 5 % des gesamten Auftragswertes.
  2. Eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden nach getätigten Materialbestellungen der RMA verursacht Stornierungskosten in Höhe von 30 % des gesamten Auftragswertes. Grundmaterial kann vor der Zeichnungsgenehmigung bestellt werden und liegt im Ermessen der RMA.
  3. Eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden nach Produktionsstart der RMA verursacht Stornierungskosten in Höhe von 70 % des gesamten Auftragswertes.
  4. Eine Stornierung des Auftrages durch den Kunden nach Fertigstellung des Produkts der RMA verursacht Stornierungskosten in Höhe von 100 % des gesamten Auftragswertes.

Eigentumsrechte:

  1. Im Falle einer Stornierung des Auftrags bleibt die RMA Eigentümer des bis dahin gefertigten Produkts. Jegliche Nutzungsrechte oder Ansprüche des Kunden bezüglich des unfertigen oder fertigen Produkts werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die genannten Stornierungskosten gelten unabhängig von einem eventuell entstandenen Schaden oder entgangenem Gewinn und sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Stornierung des Auftrages zu zahlen. Die RMA behält sich das Recht vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sofern der entstandene Schaden die Stornierungskosten übersteigt.
  3. Die Stornierung des Auftrages muss schriftlich per Einschreiben oder per E-Mail an die offizielle E-Mail-Adresse der RMA erfolgen. Das Datum des Eingangs der Stornierungsanfrage gilt als maßgeblich für die Berechnung der Stornierungskosten.
  4. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass die Stornierungskosten notwendig sind, um die entstandenen Kosten und Aufwendungen der RMA infolge der Stornierung angemessen zu decken und die Produktionseffizienz aufrechtzuerhalten.
  5. Die RMA behält sich das Recht vor, diese Stornierungsbedingungen nach eigenem Ermessen anzupassen oder zu ändern. Über derartige Änderungen wird der Kunde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
  6. Mit der Bestätigung des Auftrages akzeptiert der Kunde diese Stornierungsbedingungen und erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle einer Stornierung die entsprechenden Stornierungskosten gemäß dieser Klausel fällig sind

XII. Sonstiges

  1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.